Statuten
[1] Allgemeines
Art. 1 Name/Sitz
1) Unter dem Namen Bürgerlich-
2) Die BDP Zulg kann bei der Verfolgung ihrer Ziele mit ähnlich gesinnten politischen Parteien im Kanton Bern und in der Schweiz zusammenarbeiten oder sich zusammenschliessen.
3) Die BDP Zulg ist eine Sektion der BDP Schweiz, Kanton Bern.
Art. 2 Zweck
1) Die BDP Zulg vereinigt Personen aus allen Bevölkerungsschichten und bezweckt die Teilnahme am politischen Geschehen.
2) Sie bekennt sich zur freiheitlichen und demokratischen Staatsordnung auf der Grundlage von gegenseitiger Toleranz und Achtung gegenüber Mensch und Natur.
3) Sie ist den bürgerlichen Werten wie Eigenverantwortung, Chancengleichheit und Leistungsprinzip verpflichtet.
Art. 3 Tätigkeit
Die hauptsächlichen Tätigkeiten der BDP Zulg sind:
a) Beteiligung an den Gemeindewahlen der unter Art. 1 Abs. 1 aufgeführten Gemeinden.
b) Stellungnahmen zu aktuellen politischen Fragen.
c) Teilnahme am politischen und gesellschaftlichen Geschehen in allen Bereichen.
Art. 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede Person mit Wohnsitz in den Gemeinden im Einzugsgebiet werden, die die Statuten und die politischen Grundsätze der BDP Zulg anerkennt. Natürliche Personen müssen das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. Die BDP Zulg kann Mitglieder mit Wohnsitz ausserhalb der Gemeinden im Einzugsgebiet aufnehmen, wenn dies ausdrücklich gewünscht wird.
2) Wer der BDP Zulg beitritt wird gleichzeitig Mitglied der BDP Kanton Bern.
3) Interessierte Personen, die nicht einer Partei angehören wollen, können als Sympathisanten aufgenommen werden. Sie haben kein Stimmrecht, können jedoch zur Meinungsbildung beitragen.
Art. 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben. Ein ablehnender Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich an die Parteiversammlung weiter gezogen werden.
2) Die Mitgliedschaft erlöscht durch
a) Schriftliche Austritterklärung (jederzeit möglich),
b) Ausschluss,
c) Auflösung der Partei,
d) Tod.
3) Alle Mitglieder können bei grober Verletzung der Statuten oder von Parteigrundsätzen aus der Partei ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung der Betroffenen, wenn 2/3 der Vorstandmitglieder zustimmen. Der Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich an die Parteiversammlung weiter gezogen werden. Die Parteiversammlung entscheidet nach Anhören der betroffenen Person endgültig. Der Ausschluss wird wirksam, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dem Ausschluss zustimmen.
[2] Organe und ihre Aufgaben
Art. 6 Organe
1) Die Organe der BDP Zulg sind:
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2) Die Parteiversammlung oder der Parteivorstand können zusätzlich Arbeitsgruppen einsetzen.
Art. 7 Parteiversammlung
1) Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der BDP Zulg.
2) Mindestens einmal jährlich findet eine Parteiversammlung statt. Weitere werden nach Bedarf durchgeführt. Zudem kann die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder 1/5 der Parteimitglieder die Durchführung verlangen.
3) Alle Mitglieder werden mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich eingeladen.
Art. 8 Aufgaben der Parteiversammlung
1) Die Parteiversammlung hat die folgenden nicht entziehbaren Aufgaben:
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2) Der Parteiversammlung können weiter Aufgaben übertragen werden, sofern nicht diese Statuten oder das Gesetz eine andere Lösung treffen.
Art. 9 Wahlen und Abstimmungen an der Parteiversammlung
1) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht 1/4 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.
2) Die Beschlüsse erfolgen mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn nicht diese Statuten oder das Gesetz etwas anderes bestimmen.
3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidiums. Ist der Beschluss geheim gefasst worden wird nochmals geheim beschlossen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 10 Teil-
1) Für Belange, welche nur eine einzige Gemeinde im Einzugsgebiet betreffen, insbesondere für die Beschlussfassung über Wahlvorschläge in Gemeinde-
2) Der Teil-
3) Über die Behandlungen und die Beschlüsse der Teil-
4) Im Übrigen gelten die für die Parteiversammlung gültigen Verfahrens-
Art. 11 Amtszeit des Parteivorstandes
1) Die Amtsdauer des Parteivorstandes umfasst vier Jahre.
2) Wird während der Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied gewählt, erfolgt die Wahl für den Rest der Amtsdauer.
Art. 12 Aufgaben des Parteivorstandes
1) Der Parteivorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
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2) Der Parteivorstand erledigt sämtliche Aufgaben und hat sämtliche Kompetenzen, sofern nicht diese Statuten oder das Gesetz eine andere Regelung treffen.
3) Der Parteivorstand führt seine Sitzungen nach Bedarf durch oder wenn dies ein Vorstandsmitglied verlangt. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Traktanden mindestens 8 Tage vor der Sitzung.
Art. 13 Wahlen und Abstimmungen im Parteivorstand
1) Wahlen und Abstimmungen im Parteivorstand erfolgen unter Vorbehalt von Absatz 2 gemäss den Regeln der Parteiversammlung.
2) Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn dies ein anwesendes Vorstandsmitglied verlangt.
3) Zirkulationsbeschlüsse sind für Abstimmungen zulässig.
Art. 14 Revisionsstelle
1) Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen, die nicht Parteimitglieder sein müssen. Mitglieder des Parteivorstandes dürfen nicht als Revisoren gewählt werden.
2) Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und führt mindestens einmal jährlich eine Kontrolle durch. Sie stellt der Parteiversammlung Antrag zur Jahresrechnung.
3) Die Amtszeit entspricht derjenigen des Parteivorstandes.
Art. 15 Protokollführung
Über die Sitzungen der Parteiorgane wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt. Zirkulationsbeschlüsse sind im nächsten Vorstandsprotokoll festzuhalten.
[3] Finanzielles
Art. 16 Finanzen
Die Partei beschafft ihre Finanzen insbesondere durch:
a) Mitgliederbeiträge,
b) Freiwillige Beiträge,
c) Finanzaktionen,
d) Mandatsbeiträge, wenn sie durch die Parteiversammlung beschlossen worden sind.
Art. 17 Mitgliederbeiträge
1) Die Parteiversammlung legt mit dem Voranschlag die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge fest.
2) Für Personen unter zwanzig Jahren oder in Ausbildung kann ein reduzierter Beitrag festgelegt werden.
3) Für Verbindlichkeiten der BDP haftet nur das Parteivermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 18 Statutenänderung
Die Statuten können durch die Parteiversammlung abgeändert werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Art. 19 Auflösung
1) Die Parteiversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Parteimitglieder die Auflösung beschliessen.
2) Das Parteivermögen fällt an eine Organisation, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt. Für den Entscheid ist die Parteiversammlung zuständig.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 11. September 2009 angenommen worden. Sie treten mit diesem Datum in Kraft.
Steffisburg, 11. September 2009